AGB

Carl Dillenius Bijouterie

Wir sind für Sie da

AGB

ALLGEMEINE LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Geltungsbereich und Zustandekommen des Vertrages
a) Für das Vertragsverhältnis und alle sonstigen Rechtsbeziehungen gelten ausschließlich nachfolgende Bedingungen.

b) Abweichende Bedingungen des Abnehmers sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt haben. Spätestens mit der Annahme unserer Erzeugnisse erkennt der Abnehmer unsere allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen an. Will er dies nicht, hat er unverzüglich und ausdrücklich zu widersprechen. Formularmäßiger Widerspruch genügt nicht.

c) Angebote sind in allen Teilen unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich ein bindendes Angebot abgegeben wurde.

d) Carl Dillenius Bijouterie bindet sich erst mit der Auftragsbestätigung, welche auch in Form einer Rechnung mit der Ware erfolgen kann.

e) Hat der Kunde Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung oder gegen die Rechtzeitigkeit des Zugangs, so muß er unverzüglich widersprechen, andernfalls ist der Vertrag nach Maßgabe der Auftragsbestätigung zustande gekommen.

2. Schriftlichkeitserfordernis
Besondere Abreden bei Abschluß einer Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von uns.

3. Preise und Zahlungsbedingungen
a) Die von uns angegebenen Preise gelten nur für den einzelnen Auftrag freibleibend für Lieferungen ab Werk. Sie verstehen sich rein netto und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Nebenkosten nicht ein. Die Mehrwertsteuer wird in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe gesondert in Rechnung gestellt.

b) Nachbestellungen gelten als neue Aufträge.

c) Von uns angefertigte Sonderwerkzeuge oder Sondereinrichtungen bleiben auch dann unser Eigentum, wenn die Kosten in der Rechnung ganz oder teilweise besonders ausgewiesen sind. Werkzeugkosten sind sofort nach Erhalt rein netto ohne Abzug fällig.

d) Sollten bis zur Ausführung des Auftrags Lohn-, Material- oder sonstige Kostenerhöhungen eintreten, behalten wir uns das Recht vor, die Preise entsprechend anzupassen. Die Preiserhöhung muß sich im Rahmen der veränderten Umstände halten.

e) Im Angebot aufgeführte Edelmetallpreise sind Tagespreise. Maßgeblich ist der am Tag der Auslieferung geltende Preis.

f) Unsere Rechnungen sind, wenn keine andere Zahlungsweise schriftlich vereinbart wurde, wie folgt zu bezahlen:
• 3% Skonto innerhalb 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum. Skonto ge-
währen wir nur, wenn auf dem Konto des Kunden keine verfallenen offenen
Rechnungsposten mehr bestehen.

• Ist bei Gold- oder Silberware der Edelmetallwert getrennt ausgewiesen, so
darf Skonto nur vom Faconteil der Rechnung abgesetzt werden.
• innerhalb 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum rein netto ohne jeden
Abzug.

g) Edelmetallrechnungen sind sofort nach Erhalt rein netto ohne Abzug fällig.

h) Schecks oder Wechsel werden nur zahlungshalber entgegengenommen. Die Hereinnahme von Wechseln bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung und ist keine Stundung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestätigt wurde. Bei Wechseln gehen Diskontspesen zu Lasten des Kunden. Wechselzahlung schließt Skontoabzug aus.

i) Ohne daß es einer vorausgehenden Mahnung bedarf, ist der Käufer bei Überschreitung des Zahlungszieles verpflichtet, den Kaufpreis zu den banküblichen Debetzinsen zu verzinsen. Dasselbe gilt im Falle verspäteter Akzepteinreichung.

j) Sämtliche durch verspätete Zahlung verursachten Kosten, wie Mahnspesen, Einzugsgebühren und dergleichen gehen zu Lasten des Käufers.

k) Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir nach unserer Wahl zum Rücktritt vom Vertrage oder zur Forderung von Schadenersatz berechtigt.

l) Wird dem Lieferanten bekannt, daß Wechsel des Abnehmers protestiert, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden oder eine sonstige Vermögensverschlechterung eintritt, so kann er auch noch nicht fällige Forderungen und solche Forderungen aus der Geschäftsverbindung für die ein Wechsel hingegeben worden ist, sofort geltend machen. Wir behalten uns in diesem Fall auch vor, vom Vertrag zurückzutreten.

4. Lieferung
a) Die Ware reist auf dem Weg zum Käufer und auch im Falle einer etwaigen Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Käufers, der im Falle der Rücksendung die gleiche Versendungsform zu wählen hat, wie diese bei der Zusendung gewählt worden war und der für eine ausreichende Versicherung zu sorgen hat.

b) Die Nichteinhaltung von Lieferfristen und Lieferterminen durch uns berechtigt den Käufer nicht zum Rücktritt oder zur Schadensersatzforderung, wenn die Nichteinhaltung auf Umständen beruht, die von unserem Willen unabhängig sind (Lieferverzögerungen unserer Lieferanten, Streik, Aussperrung, Betriebsunterbrechung und dergleichen). Der Abnehmer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn wir in Verzug kommen und eine Nachfrist von 6 Wochen ungenutzt verstreichen lassen.

c) Umstände, die unabhängig von unserem Willen, die Lieferung unmöglich machen, insbesondere auch die Nichterfüllung der Lieferungsverbindlichkeiten unserer Lieferanten aufgrund derer wir das Angebot abgegeben haben oder wir die Ware verkauft haben, entbinden uns von der Erfüllung des Vertrages.

d) Wir sind berechtigt, Teillieferungen auszuführen, wobei jede Teillieferung rechtlich als selbständiger Vertrag gilt.

e) Fehlmengen sind uns unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb 14 Tagen nach Empfang anzuzeigen und nachzuweisen.

f) Je nach Art der Fabrikate sind bei Lieferungen Stückzahlabweichungen von +/- 5% – 10% gestattet.

5. Auswahlsendungen
a) Werden, sei es auf Wunsch des Käufers, sei es von uns aus, Auswahlsendungen übersandt, dann gilt die gesamte zugesandte Ware als käuflich (fest) vom Empfänger übernommen, wenn wir nicht binnen 14 Tagen die Ware zurückerhalten.

b) Auch für Auswahlsendungen gelten ausschließlich unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.

c) Werden Auswahlsendungen vom Kunden als Ausstellungsware eingesetzt oder in Reiselager aufgenommen, dann trägt der Kunde alle Gefahr, auch diejenige des unverschuldeten Untergangs. Der Kunde ist ohne Rücksicht hierauf verpflichtet, für den vollen Versicherungsschutz dieser Ware zu sorgen, und tritt hiermit im voraus an uns seinen Anspruch gegen die Versicherung unwiderruflich ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.

6. Mängelrügen
a) Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, so hat der Lieferant – nach seiner Wahl – unter Ausschluß weiterer Gewährleistungsansprüche des Abnehmers Ersatz zu liefern, nachzubessern oder den Preis zu mindern. Schlagen Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, dann stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte zu.

b) Die Feststellung solcher Mängel muß dem Lieferanten unverzüglich bei erkennbaren Mängeln, jedoch spätesten binnen 2 Wochen nach Entgegennahme, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit schriftlich mitgeteilt werden.

c) Weitergehende Ansprüche – insbesondere Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen.

d) Als Mängel können nicht geltend gemacht werden aufgrund technischen Fortschrittes erforderliche oder zweckmäßige Abweichungen von Abbildungen oder Mustern, die den Charakter der Ware nicht verändern, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart waren.

7. Eigentumsvorbehalt
a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus unserer Geschäftsverbindung herrührender Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt worden ist. Bei Finanzierung, gleichgültig in welcher Weise diese vorgenommen wird, bleibt der Eigentumsvorbehalt nach diesen Bestimmungen ohne Rücksicht auf einen etwaigen buchmäßigen Ausgleich bis zur restlichen Abwicklung bestehen. Bei Saldoziehung gilt unser nach vorstehender Bestimmung ausbedungenes Vorbehaltungseigentum als Sicherung für unsere Forderungen aus dem Saldo.

b) Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig. Wird die Vorbehaltsware beim Käufer gepfändet oder beschlagnahmt, so sind wir darüber unverzüglich schriftlich zu unterrichten, unter Überlassung der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen (Original des Pfändungsprotokolls usw. ) Außerdem ist der Käufer verpflichtet, in jedem Falle der Pfändung oder Beschlagnahme unter Hinweis auf unsere Rechte als Lieferant sofort zu widersprechen. Eine diesbezügliche Unterlassung macht den Käufer uns gegenüber schadenersatzpflichtig.

c) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend gegen jeden Verlust oder Beschädigung zu versichern. Es ist vereinbart, daß alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche hinsichtlich der Vorbehaltsware schon jetzt an uns abgetreten sind. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.

d) Die im Falle einer Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen Dritte entstehenden Forderungen ebenso wie seinen Anspruch auf Herausgabe aufgrund vorbehaltenen Eigentums tritt der Käufer hiermit unwiderruflich schon jetzt sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.

e) Unser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf durch Be- oder Verarbeitung bzw. Verbindung entstandene neue Sachen, die als für uns hergestellt gelten und an denen wir mit der Be- oder Verarbeitung oder Verbindung Eigentum bzw- Miteigentum nach dem Wertanteil der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Bearbeitung erlangen ohne daß es hierzu noch einer besonderen Rechtshandlung bedarf und daß für uns daraus Verpflichtungen entstehen.

f) Der Käufer tritt im voraus an uns seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an den neu entstehenden Sachen sowie die aus Anlaß der Bearbeitung der gelieferten Waren entstehenden Vergütungsansprüche gegen seinen Auftraggeber entsprechend dem Wertanteil der verarbeiteten Ware ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.

g) Der Käufer ist ermächtigt, die nach dieser Bestimmung für uns entstandenen bzw. entstehenden Forderungen solange treuhänderisch für uns einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt.

h) Im Falle eines Verzuges oder bei Vorliegen der Voraussetzungen vorzeitiger Fälligkeit nach Ziffer 29 sind wir berechtigt, die Ermächtigung zum Einzug unserer Forderungen zu widerrufen und deren Abtretung offenzulegen.

i) Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit nach unserer Wahl freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 25% übersteigt, jedoch mit der Maßgabe daß – mit Ausnahme der Lieferungen im echten Kontokorrentverkehr – im Einzelfall eine Freigabe nur für solche Lieferungen zu erfolgen hat, die voll bezahlt sind.

8. Warenrücknahme
a) Sollte eine Rücknahme von in Festrechnung gelieferter Ware notwendig werden, die nicht auf eine berechtigte Reklamation zurückzuführen ist, wird dieselbe entsprechend ihrem Zustand lediglich zum Tageswert gutgeschrieben, dessen Festsetzung auf Verlangen des Abnehmers durch ein von der Lieferfirma zu bestimmenden Sachverständigen zu erfolgen hat. Dabei wird eine durch Lagerung modische Veralterung etc. entstandene Wertminderung berücksichtigt.

b) Urheberschutz, Nachbildungsrecht: Unsere Entwürfe, Muster, Modelle und dergleichen gelten als unser geistiges Eigentum und stehen unter dem Schutz der Urheberrechte an Werken der bildenden Künste. Sie dürfen vom Käufer gleichgültig wie er in deren Besitz gelangt ist, weder nachgeahmt, noch in anderer Weise zu Nachbildung verwendet werden.

c) Durch Vergütung von Kostenanteilen an Entwürfen, Mustern, Modellen und dergleichen erwirbt sich der Besteller kein Anrecht an diesen selbst. Jeder Verstoß hiergegen macht den Käufer schadenersatzpflichtig.

d) Aufträge nach uns übergebenen Zeichnungen, Skizzen oder eingesandten Modellen werden in patent-, muster- und markenrechtlicher Beziehung auf Gefahr des Auftraggebers angenommen und ausgeführt. Wenn durch die Ausführung solcher Aufträge Eingriffe in die vorerwähnten Rechte verübt werden, trägt der Besteller jeden uns durch den Eingriff erwachsenden Schaden.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Recht, Wirksamkeit
Durch die widerspruchslose Entgegennahme dieses Formulars mit unsern Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bestätigt der Käufer, daß er Vollkaufmann im Sinne von § 1 HGB ist und sein unwiderrufliches Einverständnis mit den nachstehenden Bestimmungen über Erfüllungsort und Gerichtsstand.

a) Erfüllungsort ist für beide Teile ausschließlich Pforzheim

b) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckklagen ist für beide Teile Pforzheim. Carl Dillenius Bijouterie kann aber nach ihrer Wahl die Klage auch am Sitz des Kunden erheben.

c) Falls der Käufer nicht Vollkaufmann sein sollte, bestätigt er hiermit unterschriftlich sein Einverständnis damit, daß für das gerichtliche Mahnverfahren das Amtsgericht Pforzheim ausschließlich zuständig sein soll.

d) Das Vertragsverhältnis unterliegt für beide Teile ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

10. Salvatorische Klausel
Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.